_ mit voller Wucht ins Gesicht, N.________ sowie ein weiterer Kollege (pag. 287 Z. 76 ff.). Mit Blick auf seine späteren Aussagen sind diese Schilderungen bezüglich des fehlenden eigenen Tatbeitrags offensichtlich unglaubhaft. Am 20. Februar 2020 fand mit E.________ erneut eine polizeiliche Einvernahme statt (pag. 290 ff.), weil seine Verteidigung die Staatsanwaltschaft informierte, dass er erneut Angaben zum Sachverhalt machen möchte (pag.