24 nen Aussagen damals habe ich das so gesagt» (pag. 970 Z. 4) und bejahte schliesslich die Frage, ob er bei diesen Aussagen bleibe (pag. 970 Z. 7). Insgesamt ist festzuhalten, dass D.________ nicht nur bezüglich seines eigenen Tatbeitrages glaubhafte Aussagen machte, sondern auch bezüglich der Mitbeschuldigten im Allgemeinen und den Beschuldigten im Besonderen. Auf eine Falschbelastung hindeutende Anhaltspunkte sind nicht auszumachen. Seine Aussagen sind als glaubhaft zu werten. 8.8.4 Aussagen von E.___