250 Z. 99 ff.). Seine Aussagen blieben nach dem Geständnis in der zweiten polizeilichen Einvernahme folglich konstant und widerspruchsfrei und sind insgesamt als glaubhaft zu werten. In der kurzen Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte D.________ seine ihn sowie den Beschuldigten und E.________ belastenden Aussagen und er bestätigte auf Nachfrage, dass auch J.________ reingeschlagen habe. Auf die Frage, ob abgesehen von ihm [D.________] noch andere Personen gegen den Kopf des Privatklägers getreten hätten, gab er an «Bei mei-