die Angaben in der zweiten polizeilichen Befragung vom 12. Januar 2020, ohne sein eigenes Fehlverhalten zurückzunehmen und den Beschuldigten und die Mitbeteiligten in aggravierender Weise zu belasten. Er verneinte beispielsweise die Frage, ob er sagen könne, wie heftig der Beschuldigte und E.________ auf den Privatkläger eingetreten hätten (pag. 250 Z. 116), obschon ihm gleich zuvor die Aussagen von E.________ vorgehalten wurden, der ihn demgegenüber belastete «mit voller Wucht» gegen den Privatkläger getreten zu haben (pag. 250 Z. 99 ff.).