(vgl. dazu Ziff. II.8.8.4 und 8.8.5 hinten) vereinbar ist. Dass D.________ J.________ nicht belastete, der später selbst einräumte, auf den Privatkläger eingetreten zu haben (pag. 318 Z. 34 f.), schadet der Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________ nicht. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. April 2022 (pag. 247 ff.), d.h. mehr als zwei Jahre nach dem Vorfall, bestätigte D.________ die Angaben in der zweiten polizeilichen Befragung vom 12. Januar 2020, ohne sein eigenes Fehlverhalten zurückzunehmen und den Beschuldigten und die Mitbeteiligten in aggravierender Weise zu belasten.