dergestalt, dass er – nachdem er mit den ihn erheblich belastenden Blutspuren auf seinen Hosen und Schuhen konfrontiert worden war – reinen Tisch machen wollte. Weder sind Aggravierungen auszumachen bezüglich der Mitbeteiligten im Allgemeinen und den Beschuldigten im Speziellen noch sind Unterschiede auszumachen im Aussageverhalten bezüglich des Rahmen-/Vorgeschehens einerseits und dem Kerngeschehen andererseits. Lügensignale sind in seinen Schilderungen nicht festzustellen. Seine Aussagen sind als glaubhaftes Geständnis zu werten, welches mit den objektiven Beweismitteln und insbesondere den Aussagen von E.________ und J.________ (vgl. dazu Ziff.