___ den Privatkläger mit den Füssen traktiert hätten (pag. 241 Z. 111 f.). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung kann dieses den Beschuldigten belastende Aussageverhalten nicht einfach damit abgetan werden, dass es D.________ offensichtlich darum gegangen sei, die Schuld einfach auf die anderen Anwesenden abzuschieben. Wenn es D.________ einzig darum gegangen wäre, die Schuld einer anderen Person zuzuschieben, hätte er sich nicht auch selbst belasten müssen. Er nahm sich selbst aber gerade nicht zurück, sondern räumte ein, selbst als erster und gleich zweifach ins Gesicht des Privatklägers (und nicht «bloss» in eine andere Körperstelle) getreten zu haben.