23 Hingegen belastete er u.a. E.________ und den Beschuldigten als diejenigen, welche mit den Füssen je mehrmals ins Gesicht des Privatklägers eingetreten hätten (pag. 240 Z. 71 ff.). Erst auf Vorhalt, dass auf seinen Schuhen und Hosen wahrscheinlich Blutspuren gefunden worden seien, gestand D.________, ebenfalls auf den Privatkläger eingetreten zu haben, und zwar zwei Mal mit dem Fuss ins Gesicht (pag. 240 Z. 106 ff.). Weiter gab er zu, dass er als erster getreten habe, und als er etwas Abstand genommen habe, der Beschuldigte und E.________ den Privatkläger mit den Füssen traktiert hätten (pag.