Mit Blick auf die späteren Aussagen sind diese Ausführungen offensichtlich unglaubhaft. Noch gleichentags, gut vier Stunden später, wurde D.________ nochmals polizeilich einvernommen, und zwar als beschuldigte Person (pag. 238 ff.). Festzustellen ist, dass D.________ zwischenzeitlich nicht Gelegenheit hatte, sich mit weiteren Tatverdächtigen bzw. Mitbeteiligten abzusprechen. Anlässlich dieser zweiten polizeilichen Einvernahme verneinte D.________ anfänglich weiterhin, auf den Privatkläger eingetreten zu haben (pag. 240 Z. 86).