973 Z. 9 f.; pag. 1281 Z. 37 und insb. pag. 1281 Z. 43 ff.). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten zum eigenen Verhalten nicht konstant, widersprüchlich, stark beschönigend und insgesamt unglaubhaft sind. 8.8.3 Aussagen von D.________ D.________ wurde am Morgen des Tattages als Auskunftsperson polizeilich einvernommen (pag. 234 ff.). Dabei gab er zu Protokoll, dass er von einer Auseinandersetzung nichts mitbekommen habe und an keiner solchen beteiligt gewesen sei (pag. 236 Z. 71 und Z. 94). Mit Blick auf die späteren Aussagen sind diese Ausführungen offensichtlich unglaubhaft.