273 Z. 101) und es ist kaum vorstellbar, dass die zahlreichen Verletzungen im Gesicht des Privatklägers, die das IRM anlässlich der rechtsmedizinischen Untersuchung feststellte (pag. 88 f.) und vom KTD fotografisch festgehalten wurden (pag. 44), von einem einzigen Einwirken mit einem Fuss auf den Kopf des Privatklägers herrühren sollen (vgl. pag. 46 ff.). Anlässlich der erst- und oberinstanzlichen Verhandlung bestritt der Beschuldigte weiterhin, auf den Privatkläger eingetreten zu haben. Er will weiterhin «die Leute zurückgezogen [haben], die auf Herrn C.________ eingeschlagen haben resp. ich habe sie daran gehindert» (pag. 973 Z. 9 f.;