In Anbetracht des dynamischen Turbulenzgeschehens mutet schliesslich seltsam an, dass sich der Beschuldigte mehr als zwei Jahren später auf Vorhalt der Aussagen von J.________ (pag. 314 Z. 111 ff.) noch präzise an die folgenden Einzelheiten erinnern will: «D.________ hat einmal das Opfer ins Gesicht getreten. Alle anderen haben nur einmal in den Körper getreten. Es wurde genau einmal ins Gesicht getreten» (pag. 278 Z. 116). Davon abweichend gab er im Rahmen der polizeilichen Einvernahme noch zu Protokoll «J.________ hat ebenfalls dem Opfer in den Kopf getreten» (pag. 273 Z. 101)