Für die Kammer macht es mit Blick auf das unbestrittene Geschehen vor der Auseinandersetzung in der Nähe des Bahnübergangs auch keinen Sinn, dass der Beschuldigte dem Privatkläger, den er nicht einmal kannte, nachgerannt ist, um diesen zu beschützen. Nachdem der Privatkläger eine Flasche auch in die Richtung des Beschuldigten geworfen hat, liegt ein solches Verhalten gerade nicht auf der Hand und es passt auch nicht zur Aussage des Beschuldigten, wonach der Wurf der Bierflasche eine Sicherung gelöst habe. In Anbetracht des dynamischen Turbulenzgeschehens mutet schliesslich seltsam an,