Aber als dann die Bierflasche geflogen kam, wurde eine Sicherung ‘glöst’» (pag. 277 Z. 80), um dann auf die Frage, warum er selbst nachgerannt sei, auszuführen «Das weiss ich nicht bzw. nicht mehr» (pag. 278 Z. 83). Für die Kammer macht es mit Blick auf das unbestrittene Geschehen vor der Auseinandersetzung in der Nähe des Bahnübergangs auch keinen Sinn, dass der Beschuldigte dem Privatkläger, den er nicht einmal kannte, nachgerannt ist, um diesen zu beschützen.