22 Nicht einmal verbale deeskalierende Äusserungen vom Beschuldigten wurden von jemandem eingeräumt oder für möglich gehalten. Für stark beschönigende Schilderungen bezüglich des eigenen Verhaltens sprechen schliesslich auch die folgenden Aussagen des Beschuldigten «Als die Flasche geflogen kam, rannte wohl jeder irgendwie los. Auch Leute, welche nicht im Fumoir gewesen waren» (pag. 277 Z. 58 f.) und «Aber als dann die Bierflasche geflogen kam, wurde eine Sicherung ‘glöst’» (pag.