Einerseits erfolgten sie erst auf Vorhalt der belastenden Aussagen verschiedener Auskunftspersonen, andererseits steht der Beschuldigte mit seiner Aussage, er habe schlichtend resp. trennend agiert, alleine da: Weder die Mitbeschuldigten noch die zahlreichen weiteren Aussagepersonen wollen ansatzweise etwas in die Richtung eines deeskalierenden bzw. trennenden Verhaltens des Beschuldigten beobachtet haben, geschweige denn, vom Beschuldigten zurückgehalten bzw. weggezogen worden sein.