278 Z. 96 ff.) bzw. «Ich habe nicht in die Rippen getreten. Wie ich vorhin erwähnt habe, als ich D.________ weggezerrt habe, bin ich C.________ vielleicht ‘acho’. Dies in all dem Adrenalin. Aber bewusst geschlagen habe ich nicht» (pag. 278 Z. 106 ff.). Diese Aussagen wirken stark beschönigend und überzeugen keineswegs. Einerseits erfolgten sie erst auf Vorhalt der belastenden Aussagen verschiedener Auskunftspersonen, andererseits steht der Beschuldigte mit seiner Aussage, er habe schlichtend resp.