Hätte der Beschuldigte tatsächlich geschlichtet, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies von Beginn weg entsprechend schildert. In der Folge präzisierte der Beschuldigte sein eigenes Verhalten erneut und rückte damit noch ein Stück näher an das Geschehen, wobei er augenfällig versuchte, seine Aussagen mit den belastenden Schilderungen von anderen befragten Personen zu vereinbaren. So führte er aus: «Ich habe nicht bewusst auf ihn eingeschlagen. Aber ich gehe davon aus, dass ich, als ich D.________ weggezerrt habe, C.________ ‘bi acho’ oder auf ihn getreten bin. Dass dies so ausgesehen haben könnte, als ob ich geschlagen hätte, aber das habe ich nicht» (pag. 278 Z. 96 ff.