277 Z. 66 ff.). Es ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte dieses schlichtende resp. trennende Verhalten erst 28 Monate nach dem Vorfall geltend machte und demgegenüber bei seiner ersten Einvernahme auf die Frage, weshalb er dem Opfer nicht geholfen habe, noch ausführte: «Im K.________ (Örtlichkeit) selber hatte ich die Jungs noch zurückgehalten. Aber nachdem der Mann die Bierflasche geworfen hatte, rannten alle hinterher. Ich fragte noch, was das soll, sie sollen aufhören» (pag. 274 Z. 119 ff.). Hätte der Beschuldigte tatsächlich geschlichtet, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies von Beginn weg entsprechend schildert.