Zwar will der Beschuldigte nur vom Hörensagen von der Auseinandersetzung mitbekommen bzw. «von weitem zugeschaut» (pag. 273 Z. 94) haben, erstaunlicherweise konnte er dann aber gleichwohl sagen, dass u.a. D.________ und E.________ in den Oberkörper und J.________ auch in den Kopf des Privatklägers getreten hätten (pag. 273 Z. 99 ff.). Hinzu kommt, dass allein die Aussage, nicht am Tatort anwesend gewesen zu sein, aufgrund der Blutanhaftungen an den Schuhsohlen speziell unglaubhaft ist. Der Beschuldigte musste schliesslich eingestehen bzw. einräumen: «Ich stand beim Bahnübergang. Ich stand daneben» (pag. 273 Z. 106) und «Es tut mir leid, dass ich am Anfang gelogen habe» (pag.