21 Aber ich war nicht dabei» (pag. 273 Z. 69). Weiter führte der Beschuldigte auf die Frage, ob er also nie in der Nähe des Vorfalls gewesen sei aus: «Als ich nach Hause ging, ja. Ich ging in das Migrolino kaufte etwas zu essen und ging nach Hause. Dies war gegen 06:30 Uhr nachdem ich das K.________ (Örtlichkeit) verlassen habe» (pag. 273 Z. 75 f.). Diese Erstaussagen überzeugen nicht. Zwar will der Beschuldigte nur vom Hörensagen von der Auseinandersetzung mitbekommen bzw. «von weitem zugeschaut» (pag.