Es liegt kein Foto der Schuhe in den Akten. Alsdann ist auf der Dokumentation des Ereignisortes festzustellen, dass es diverse Blutverunreinigungen auf dem Bahnhofplatzbelag gab (vgl. pag. 42), herrührend von den nicht unerheblichen Gesichtsverletzungen des Privatklägers (vgl. pag. 44), so dass für sich allein betrachtet nicht auszuschliessen ist, dass auch ohne Fusstritte Blutanhaftungen an den Schuhsohlen hätten entstehen können. 8.8.2 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde nach den Belastungen durch andere Aussagepersonen am Nachmittag des Tattages zu Hause in H.____