90 f.). Mit diesen objektiven Beweismitteln ist die Frage nach dem «wie» mit «durch stumpfe Gewalteinwirkung» beantwortet, nicht jedoch die Fragen nach dem «wer» und mit «was». Schliesslich erbringt die unbestrittene Tatsache, dass die vom Beschuldigten zur Tatzeit getragenen Schuhe blutige Anhaftungen an den Schuhsohlen unten und seitlich aufwiesen, keinen direkten Beweis für ein Einwirken mittels Fusstritte auf den Privatkläger: Vorab ist unklar, wo genau und in welchem Ausmass Blutanhaftungen an den Schuhsohlen festgestellt wurden. Es liegt kein Foto der Schuhe in den Akten.