Sie könnten im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung entstanden sein, wobei eine Entstehung durch Tritte und/oder Schläge denkbar sei (pag. 90). Die Hautdurchtrennung am Nasenrücken sei, soweit beurteilbar, zeitlich ebenfalls mit einem Entstehungszeitpunkt mehrere Stunden vor der Untersuchung vereinbar. Aufgrund der zum Zeitpunkt der rechtsmedizinischen Untersuchung bereits erfolgten chirurgischen Versorgung sowie der mangelnden Qualität der zur Verfügung gestellten Fotos vor der Wundversorgung, könne das IRM keine Aussage zum Entstehungsmechanismus machen.