Nichts anderes ergibt sich aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) vom 31. März 2020 zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers (pag. 86 ff.). Danach seien die Hau- tein- und -unterblutungen, Hautabschürftungen- und -rötungen am Kopf, am Rumpf und den Extremitäten durch stumpfe Gewalteinwirkung hervorgerufen worden und zeitlich mit einem Entstehungszeitpunkt mehrere Stunden vor der körperlichen Untersuchung vereinbar. Sie könnten im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung entstanden sein, wobei eine Entstehung durch Tritte und/oder Schläge denkbar sei (pag.