Vom Beschuldigten wird bestritten, dass er aktiv auf den auf dem Boden liegenden und wehrlosen Privatkläger mit den Füssen eingewirkt hat. Vielmehr macht er geltend, er habe die auf den Privatkläger einwirkenden Personen zurückgezogen bzw. daran gehindert, dass sie weiter auf den Privatkläger hätten einwirken können resp. habe er zumindest versucht dies zu verhindern. Demzufolge stellen sich mit Blick auf die rechtliche Würdigung die Beweisfragen, ob rechtsgenügend erstellt werden kann, dass der Beschuldigte mit den Füssen auf den Privatkläger eingewirkt hat und gegebenenfalls ab wann, wohin und wie oft.