986 Z. 11 ff.). Unstrittig ist weiter, dass im Nachhinein die vom Beschuldigten zur Tatzeit getragenen Schuhe (schwarze Freizeitschuhe «Nike TN») sichergestellt werden konnten (pag. 64 und 70) und diese gemäss dem Kriminaltechnischen Dienst (nachfolgend: KTD) blutige Anhaftungen an den Schuhsohlen unten und seitlich aufwiesen (pag. 70). 8.7 Bestrittener Sachverhalt Vom Beschuldigten wird bestritten, dass er aktiv auf den auf dem Boden liegenden und wehrlosen Privatkläger mit den Füssen eingewirkt hat.