Schädelbrüche, Blutungen im Schädelinneren, Blut oder freie Luft in den Brusthöhlen oder im Bauchraum wurden nicht festgestellt. Die Verletzungen waren nicht akut lebensgefährlich (rechtsmedizinisches Gutachten vom 31. März 2020 zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers vom 12. Januar 2020 [pag. 86 ff.]). Hingegen hat der Privatkläger aufgrund der erlittenen Verletzungen Nachwirkungen bis zum heutigen Tag (vgl. seine Aussagen bei der Vorinstanz, pag. 985 Z. 39 ff. und pag. 986 Z. 11 ff.)