und E.________ haben das erstinstanzliche Urteil akzeptiert und die angeklagten Handlungen damit anerkannt). Es ist unbestritten, dass der Privatkläger ein leichtes Schädelhirntrauma, eine Nasenbeinfraktur, eine gebrochene Rippe sowie diverse Hautein- und -unterblutungen, Hautabschürfungen und -rötungen am Kopf, am Rumpf und den Extremitäten erlitt. Die Verletzungen wurden fotografisch dokumentiert (pag. 43 ff.). Schädelbrüche, Blutungen im Schädelinneren, Blut oder freie Luft in den Brusthöhlen oder im Bauchraum wurden nicht festgestellt.