Der Beschuldigte bestreitet namentlich nicht, dass es am 12. Januar 2020 zur angeklagten Auseinandersetzung mit dem Privatkläger gekommen ist. Demnach kam es in der K.________(Örtlichkeit) zunächst zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger, der eine Blutalkoholkonzentration von 2.44 Gew.‰ aufwies, und verschiedenen anderen anwesenden Personen, in deren Folge der Privatkläger durch D.________ und den Beschuldigten aus der Disco befördert wurde.