Der Beschuldigte habe somit eine schwere Körperverletzung des Privatklägers in Kauf genommen. Es könne im Übrigen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1288 f.). 8.5.3 Vorbringen des Privatklägers Der Privatkläger erschien zur oberinstanzlichen Verhandlung nicht (vgl. pag. 1277 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung war er anwaltlich nicht verbeiständet und liess sich nach seiner Einvernahme und den Vergleichsverhandlungen vom weiteren Verlauf der Verhandlung dispensieren. Er beantragte vom Beschuldigten einen anteilsmässigen Schadenersatz- und Genugtuungsbetrag von CHF 1'500.00 (pag.