Alle hätten gemeinsam gegen den Privatkläger eingewirkt, wobei es zufällig gewesen sei, wer wohin getreten habe. Der Beschuldigte habe sich durch seine Fusstritte an der Tat beteiligt und müsse sich die Tathandlungen der Mitbeschuldigten, insbesondere das Treten gegen den Kopf des Privatklägers, anrechnen lassen. Zum Vorsatz habe das Bundesgericht festgehalten, dass allgemein bekannt sei, dass Einwirkungen gegen den Kopfbereich zu gravierenden Folgen führen könnten (BGer 6B_1024/2017 vom 26. April 2018 E. 2.2.1). Der Beschuldigte habe somit eine schwere Körperverletzung des Privatklägers in Kauf genommen.