Obschon E.________ und J.________ tatzeitnah ausgesagt hätten, dass der Beschuldigte gegen das Gesicht des Privatklägers getreten habe, könne die Schlussfolgerung der Vorinstanz so stehen bleiben. In rechtlicher Hinsicht müsse die Mittäterschaft klar bejaht werden. Die Beschuldigten seien als Gruppe aufgetreten und der Tatentschluss sei spontan erfolgt. Alle hätten gemeinsam gegen den Privatkläger eingewirkt, wobei es zufällig gewesen sei, wer wohin getreten habe.