18 dert: D.________ noch am 12. Januar 2020, E.________ einen Monat später und J.________ am 27. Februar 2020. Ihre Aussagen seien in der Folge konstant und differenziert geblieben und sie hätten den Beschuldigten nicht über Gebühr belastet. Aggravierungstendenzen seien keine erkennbar. Die Vorinstanz sei nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon ausgegangen, dass der Beschuldigte bloss gegen den Oberkörper (und nicht auch gegen den Kopf) des Privatklägers getreten habe. Obschon E.________ und J.______