___ gewesen, wobei alle anderen nur einmal gegen den Körper des Privatklägers getreten hätten. Seine Aussagen seien somit nicht konstant. Die Vorinstanz habe zu Recht auf die Aussagen der Mitbeschuldigten und M.________ abgestellt. Daran ändere die Argumentation der Verteidigung vor oberer Instanz nichts. Die Mitbeschuldigten hätten ihre Aussagen nämlich allesamt zeitnah geän-