Er habe seine Aussagen jeweils seinem Wissensstand angepasst. Zuerst wolle er bloss von weitem zugeschaut haben, dann danebengestanden sein und schliesslich gar geschlichtet haben. Dabei handle es sich um verschiedene Handlungen: Entweder schaue man zu oder halte eine Person zurück. Dass er den Privatkläger beim Wegziehen berührt haben könnte, sei eine reine Schutzbehauptung. Zudem habe der Beschuldigte zuerst angegeben, dass J.________ gegen den Kopf des Privatklägers getreten habe, später sei es dann E.________ gewesen, wobei alle anderen nur einmal gegen den Körper des Privatklägers getreten hätten.