Auch sonst habe keine der befragten Personen zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte geschlichtet oder jemanden zurückgehalten hätte. Die Vorinstanz sei zu Recht davon ausgegangen, dass insbesondere die Mitbeschuldigten aber solche Aussagen gemacht hätten, wenn der Beschuldigte sie tatsächlich zurückgezogen hätte, weil ein Zurückziehen spürbar gewesen wäre. Der Beschuldigte stehe mit seiner Aussage, dass er die Mitbeschuldigten zurückgehalten habe, alleine da. Zudem seien die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen nicht überzeugend. Er habe seine Aussagen jeweils seinem Wissensstand angepasst.