257 f.), dass zuvorderst drei Personen gewesen seien und diese den Privatkläger getreten hätten, wobei er nicht sagen könne, wer wie oft getreten habe. Damit habe M.________ implizit gesagt, dass der Beschuldigte getreten habe und er habe bei der Vorinstanz geschildert, sich nicht erinnern zu können, dass eine Person gebremst hätte. Auch sonst habe keine der befragten Personen zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte geschlichtet oder jemanden zurückgehalten hätte.