_ gegen den Privatkläger getreten hätten. Bestritten sei hingegen der konkrete Tatbeitrag des Beschuldigten. Der Beschuldigte mache geltend, dass er nur geschlichtet bzw. die Mitbeschuldigten vom Privatkläger wegezogen habe. Die Vorinstanz sei allerdings nach Würdigung sämtlicher Beweismittel zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht der Wahrheit entsprächen. Den Beschuldigten würden zahlreiche Beweismittel belasten, welche insgesamt ein stimmiges Bild ergäben.