Der Beschuldigte habe nie einen gemeinsamen Tatentschluss mit den anderen Mitbeschuldigten gefasst, sondern eine Körperverletzung vielmehr verhindern wollen. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen (pag. 1286 f.) 8.5.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte zusammengefasst aus, es sei unbestritten, dass das dynamische Geschehen spontan und nur von kurzer Dauer und der Privatkläger dabei wehr- und schutzlos gewesen sei. Ebenso unbestritten sei, dass die Beschuldigten D.________, E.________ und J.________ gegen den Privatkläger getreten hätten.