17 M.________ habe vielmehr geschildert, dass der Beschuldigte dem einen oder anderen an die Schulter gegriffen habe. Zusammenfassend sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte mit den Füssen gegen den Kopf oder Rumpf des Privatklägers getreten habe. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht gegen den Privatkläger getreten, sondern geschlichtet habe. Der Beschuldigte habe nie einen gemeinsamen Tatentschluss mit den anderen Mitbeschuldigten gefasst, sondern eine Körperverletzung vielmehr verhindern wollen.