Der Würdigung der Vorinstanz, wonach aber gerade zu erwarten gewesen wäre, dass das Schlichten/Wegziehen erwähnt worden wäre, wenn der Beschuldigte tatsächlich geschlichtet bzw. die anderen Mitbeschuldigten vom Privatkläger weggezogen hätte, könne nicht gefolgt werden. Fakt sei, dass niemand bestritten habe, dass der Beschuldigte versucht habe, die Mitbeschuldigten vom Privatkläger wegzuziehen.