Dieser habe anfänglich bestritten, dass er etwas mit dem Vorfall zu tun habe und erst später eingestanden, gegen den Privatkläger getreten zu haben. Die Vorinstanz habe seine Aussagen nicht gewürdigt, es sei aber auch bei J.________ offensichtlich, dass er die Schuld einfach einer anderen Person habe zuschieben wollen (pag. 312 Z. 46 ff.). Der Würdigung der Vorinstanz, wonach aber gerade zu erwarten gewesen wäre, dass das Schlichten/Wegziehen erwähnt worden wäre, wenn der Beschuldigte tatsächlich geschlichtet bzw. die anderen Mitbeschuldigten vom Privatkläger weggezogen hätte, könne nicht gefolgt werden.