293 Z. 100 ff.) hätten sich D.________ und E.________ gar abgesprochen, nämlich insofern, als dass sie weder sich selber noch ihre Kollegen, sondern vielmehr den Beschuldigten, belasten werden. Später habe E.________ dann noch angegeben, dass er sich nicht darauf geachtet habe, ob der Beschuldigte getreten habe. Seine Aussagen, wonach der Beschuldigte gegen den Privatkläger getreten habe, seien vor diesem Hintergrund unglaubhaft. Gleiches gelte für die Aussagen von J.________. Dieser habe anfänglich bestritten, dass er etwas mit dem Vorfall zu tun habe und erst später eingestanden, gegen den Privatkläger getreten zu haben.