_ habe viel Alkohol getrunken (u.a. pag. 252 Z. 285 ff.), weshalb seine Aussagen von Vornherein mit Vorsicht zu würdigen seien. Ähnliches gelte für die Aussagen von E.________. Dieser habe bei der Polizei am 12. Januar 2020 ebenso ausgesagt, dass er nur zugeschaut habe und die Schuld dem Beschuldigten zugeschoben (u.a. pag. 288 Z. 116). In Bezug auf seine Person seien diese Erstaussagen offensichtlich gelogen, weil er später gestanden habe, selber gegen den Privatkläger getreten zu haben. Es sei daher auch bei ihm von taktischen Aussagen auszugehen. Gemäss seinen Aussagen vom 20. Februar 2020 (pag. 293 Z. 100 ff.) hätten sich D.___