angegeben, dass er selber auch getreten habe. In Bezug auf seine Person würden seine Erstaussagen also nicht der Wahrheit entsprechen und D.________ habe die Schuld offensichtlich einfach einer anderen Person zuschieben wollen. Es handle sich um taktische Aussagen, welche nicht glaubhaft seien. Selbst wenn D.________ tatsächlich der Meinung sei, dass der Beschuldigte gegen den Privatkläger getreten habe, wäre dies einzig damit zu erklären, dass der Beschuldigte den Privatkläger beim Schlichten/Zurückziehen berührt und dies so ausgesehen habe, als würde er gegen diesen treten. D.________ habe viel Alkohol getrunken (u.a. pag.