Er habe dabei ergänzt, dass er Personen hasse, welche als Gruppe gegen eine Person vorgehen würden. Der Beschuldigte habe schliesslich die Freundin von N.________ aufgefordert, die Ambulanz zu alarmieren. Er habe somit glaubhaft geschildert, dass er sich am 12. Januar 2020 deeskalierend verhalten habe. Die Vorinstanz habe demgegenüber auf die Aussagen von D.________ abgestellt und sei gestützt darauf davon ausgegangen, dass der Beschuldigte gegen den Privatkläger getreten habe. D.________ habe bei der Polizei am 12. Januar 2020 ausgesagt, E.________ und der Beschuldigte hätten gegen den Privatkläger getreten (pag. 239 Z. 26 f. und 240 Z. 71). Bei seiner zweiten Einvernahme habe er dann