Die Vorinstanz habe ausgeführt, der Beschuldigte wolle zunächst von weitem zugeschaut haben und später direkt neben dem Geschehen gestanden sein. Es sei zwar zutreffend, dass der Beschuldigte zu Protokoll gegeben habe, er habe von weitem zugeschaut. Er habe diese Aussage aber sofort ergänzt und angegeben, dass er danebengestanden sei. Es liege daher kein Widerspruch oder eine spätere Anpassung der Aussage vor. Auf die Frage, weshalb er dem Opfer nicht geholfen habe, habe der Beschuldigte nachvollziehbar erklärt, dass er die Jungs in der Bar noch zurückgehalten habe, aber nach dem Flaschenwurf alle gerannt seien.