8.4 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zu folgendem Schluss (S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1147): Die Würdigung sämtlicher objektiver und subjektiver Beweismittel ergibt für das Gericht ein stimmiges Gesamtbild: Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte am 12.01.2020 gemeinsam mit den Mitbeschuldigten D.________, E.________ und J.________ dem nach der Szene in der, resp. vor der K.________(Örtlichkeit) davonrennenden und anschliessend selbst gestützten Privatkläger C.________ nachgerannt ist. Der Mitbeschuldigte D.__