Schliesslich ist festzuhalten, dass sich der Privatkläger C.________ gegen die Tritte nicht zur Wehr setzte. Bei ihm wurde eine Blutalkoholkonzentration von 2.44 Promille gemessen; und auch diverse Beteiligte haben ausgeführt, dass sich der auf dem Boden liegende Privatkläger (nach anfänglichen Aufstehversuchen) weder gegen die Tritte gewehrt noch eine schützende Stellung eingenommen habe (so D.________: pag. 249 Rz. 80 ff., der Beschuldigte: pag. 249 Rz. 80 ff. und E.________: pag. 287 Rz. 71 ff., pag. 304 Rz. 92 ff.).